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Satzung des KaWuM e.V.

Vereinssatzung KaWuM e.V.

Beschlossen am 07. Mai 2017 in Ilmenau

 

Vorsitzende: Valeria LEMKOVA
Stellvertretender Vorsitz: Till BUCHTAL
Kassenwart: Wassilios DELIS
Stellvertretender Kassenwart: Markus SCHELLER
Schriftführung: Silke RIEDER
Koordination: Kevin POSTLER, Andreas MÜLLER

 

Vereinssatzung

Beschlossen am 07. Mai 2017 in Ilmenau

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Konferenz aller werkstofftechnischen und materialwissenschaftlichen Studiengänge. Nach Eintragung im Vereinsregister erhält er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein dient
    a) der Förderung von Wissenschaft und Forschung.
    b) der Durchführung der halbjährlichen Treffen der Vertreter/innen der Fachschaften deutschsprachiger Hochschulen, deren Studengänge sich in vollem Umfang mit der Materialwissenschaft und Werkstofftechnik befassen, der Konferenz aller werkstofftechnischen und materialwissenschaftlichen Studiengänge (KaWuM),
    c) der Umsetzung und Finanzierung der Beschlüsse der KaWuM, sowie deren Gremien,
    d) der Unterstützung der Gremien der KaWuM.
  2. Der Verein bezweckt mit diesen Aufgaben einen Informationsaustausch der einzelnen Studierendenvertretungen und soll so eine überregionale Koordination ermöglichen, sowie der Umsetzungen gemeinsamer Beschlüsse der Studierendenvertretungen. Durch Fachvorträge soll über neueste Entwicklungen aus Wissenschaft, Forschung und Technologie berichtet werden.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt aussschließlich und unmittelbar gemeinützigen Zweck im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus den Mitteln der Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennen.
  2. Außerordentliches Mitglied (Fördermitglieder) kann jede natürliche und/oder juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt. Über Ausnahmen hinsichtlich der außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  3. Jedes ordentliche Mitglied kann gleichzeitig ein außerordentliches Mitglied sein.
  4. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird in Textform an den Vorstand gerichtet.
  5. Wurde die Mitgliedschaft nach §5 Punkt 3 beendet, so kann frühestens nach einem Jahr erneut eine Mitgliedschaft beantragt werden. Über Ausnahmen der Sperrfrist entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet unverzüglich durch
    a) schriftliche Erklärung des Mitglieds,
    b) Streichung aus der Liste der Mitglieder, wenn über einen Zeitraum von 15 Monaten an keiner Mitgliederversammlung teilgenommen wurde, ausgenommen Vorstandsmitglieder,
    c) den Tod.
  2. Die Mitgliedschaft außerordentlicher Mitglieder endet zum Ende des Kalenderjahres durch
    a) schriftliche Erklärung des Mitglieds,
    b) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags bis zum 31. Dezember eines Jahres.
  3. Die Mitgliederversammlung kann in wichtigen Gründen mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied ausschließen. Als wichtiger Grund zählt ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen.

§6 Finanzen

  1. Es wird kein Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder erhoben. Ist ein Mitglied gleichzeitig auch außerordentliches Mitglied, so gilt für sie/ihn die Beitragsregelung für außerordentliche Mitglieder.
  2. Der Verein finanziert sich durch die Mitgliedsbeiträge der außerordentlichen Mitglieder, öffentlicher Mittel und Spenden
  3. Zuwendungen dürfen nicht angenommen werden, wenn sie zu Bedingungen verpflichten, die dem Vereinszweck widersprechen.
  4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Beitragsordnung.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Beirat

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und tagt mindestens einmal jährlich.
  2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung und Anwesenheit von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern beschlussfähig.
  3. Jedes anwesende ordentlichen Mitglied ist stimmberechtigt und hat genau eine Stimme. Eine Ausnahme stellt §11 Ziffer 5. dar. Außerordentliche Mitglieder nehmen beratend teil, sofern sie nicht sowieso ordentliche Mitglieder sind.
  4. Es wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
  5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens drei Wochen im Voraus per Post oder per E-Mail an die zuletzt bekannte Anschrift des ordentlichen und/oder ausßerordentlichen Mitglieds unter Angabe der Tagesordnung, Tagungsort und Tagungszeitpunkt.
  6. Die Tagesordnung kann zu Beginn der Mitgliederversammlung geändert werden.
    Hiervon sind Tagesordnungspunkte zu Änderung der Satzungen ausgeschlossen.
  7. Der Mitgliederversammlung kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
    a) Wahl des Vorstandes,
    b) Wahl des Beirates,
    c) Bestellung zweier Kassenprüfer/innen,
    d) Entgegennahme der Tätigkeits- und Rechtschaftsberichte des Vorstandes und Beirat,
    e) Entgegennahme des Finanzberichts,
    f) Entlastung des Vorstandes nach §11,
    g) Beschluss und Änderung der Beitragsordnung,
    h) Satzungsänderungen (Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder),
    i) Auflösung des Vereins (Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder).

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand nach §26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassenführer/in und bis zu sechs Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch der/dem/Vorsitzenden, der dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenführer/in. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins gewählt. Frühere Vorstandsmitglieder, die nicht erneut gewählt wurden, scheiden automatisch aus dem Vorstand aus. Damit ein zukünftiges Vorstandsmitglied in Abwesenheit gewählt werden kann, bedarf es hierzu vorab einer schriftlichen Willenserklärung, dass er mit einer Wahl einverstanden ist. Überdies bedarf es nach der erfolgten Wahl erneut einer schriftlichen Willenserklärung, aus der hervorgeht, dass er die Wahl angenommen hat.
  3. Der Vorstand wird auf eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Eine Wiederwahl ist möglich.
  4. Die Aufgaben der/des Vorsitzenden sind insbesondere
    a) die Führung des Vereins im strategischen und grundsätzlichen Bereich,
    b) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
    c) die Verwaltung der Mitgliederliste,
    d) die Unterzeichnung der Mitgliederversammlungsprotokolle,
    e) die Einreichung der Mitgliederversammlungsprotokolle zum zuständigen Amtsgericht – Vereinsregister -.
  5. Die Aufgaben der/des Kassenführer/in/s ist insbesondere:
    a) die Führung der Bücher und Schriften des Vereins,
    b) die Erstellung des Finanzberichts,
    c) die Einreichung der Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt,
    d) die Verwaltung der Bankgeschäfte.
  6. Einzelne Aufgaben der/des Vorsitzenden und der/des Kassenführer/in/s können stattdessen auch anderen Vorstandsmitgliedern bei ihrer Wahl übertragen werden.
  7. Zur Aufgabe eines jeden Vorstandsmitglieds gehört die Erstellung eines schriftlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts.
  8. Als Aufgabengebiete, zu denen Vorstände gewählt werden können kommen insbesondere in Betracht:
    a) Vertreten der Vereins bezüglich der Durchführung einer bestimmten “Konferenz alles werkstofftechnischen und materialwissenschaftlichen Studiengänge“ vor Ort,
    b) Akquise und Betreuung von Fördermitgliedern und Spendern.
  9. Ein Vorstandsmitglied scheidet aus dem Amt durch
    a) Rücktritt,
    b) Abwahl,
    c) Tod.
  10. Die außerordentliche Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist nur möglich, wenn gleichzeitig mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesendem stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.

§10 Der Beirat

  1. Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand zu beraten und Handlungsempfehlungen an die Mitgliederversammlung weiter zu geben.
  2. Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens neun natürlichen Personen. Werden keine drei Personen gefunden, so ruhen die Geschäfte des Beirates.
  3. Die Mitglieder des Beirats werden durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  4. Die Mitglieder des Beirates scheiden aus durch
    a) Abberufung mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung,
    b) Rücktritt,
    c) Tod.

§11 Entlastung des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder legen der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich und zusätzlich am Ende ihrer Amtszeit einen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht vor.
  2. Der Finanzbericht des Kassenführers muss zusätzlich durch die Kassenprüfenden bestätigt werden.
  3. Die Entlastung erfolgt auf Grundlage der Berichte durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Ein Vorstandsmitglied kann für nicht abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die aus dessen Tätigkeit in der Amtszeit herrühren, nicht entlastet werden. Die Entlastung ist dann auf der nächsten Mitgliederversammlung nach Abschluss dieser Rechtsgeschäfte zu beantragen.
  5. Ein Vorstandsmitglied kann nicht über seine eigene Entlastung abstimmen.

§12 Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei Ankündigung der Mitgliederversammlung auf der Tagungsordnung angekündigt war.
  2. Antrag auf Annahme eins Tagesordnungspunktes Satzungsänderung müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter ausführlichen Angaben von Gründen und konkreten Entwürfen der Änderung beim Vorstand eingereicht werden.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen Amtsgericht -Vereinsregister – oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Änderungen oder Ergänzungen sind einem jeden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Diese Regelung gilt jedoch nur in der Gründungsphase, d.h. wenn der Verein im Amtsgericht – Vereinsregister – eingetragen ist, ist dieses Verfahren nicht mehr anwendbar.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind dem zuständigen Amtsgericht – Vereinsregister– in notarieller Form einzureichen und anzumelden.

§13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ein nichtanwesendes stimmberechtigtes Mitglied kann sein Stimmrecht schriftlich auf ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Diese Stimmrechtsvollmacht muss am Tage der Mitgliederversammlung in Urschrift dem Versammlungsleiter vorgelegt werden.
  2. Eine Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen je zur Hälfte an den Zusammenkunft aller Physik Fachschaften e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main und an den Verein zur Förderung der Fachschaftentagung des Maschinenwesens im deutschsprachigen Raum e.V. mit Sitz in Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
  3. Bei der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder zu vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  4. Anträge auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes Vereinsauflösung müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter ausführlicher Angabe von Gründen beim Vorstand eingereicht werden.

§14 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistung oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
  2. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

§15 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07. Mai 2017 beschlossen. Sie wird mit der Eintragung im zuständigen Amtsgericht – Vereinsregister – wirksam.

Ilmenau, den 07. Mai 2017